Hauptnavigation
KontaktbereichKontaktbereich Kontaktbereich
Service-Telefon
04242 161-0
Banking-Hotline
04242 16 16 333
Immobilien-Service
04242 16 16 000
Firmenkundencenter Nord
04242 16 16 410
Firmenkundencenter Süd
04242 16 16 420
24 Stunden Sperr-Notruf
116 116
Unsere BLZ & BIC
BLZ29151700
BICBRLADE21SYK
BGH-Urteil

Sie kennen die Kreissparkasse Syke als fairen, ehrlichen und transparent agierenden Finanz­partner vor Ort. Viele unserer Kundinnen und Kunden begleiten wir seit Jahren. Klar, dass sich in so langen Geschäfts­beziehungen auch die Bedingungen manchmal ändern. Solche Änderungen haben wir Ihnen bislang stets angekündigt – und Sie hatten die Möglichkeit, zu widersprechen. Nun stellt ein Urteil des Bundes­gerichtshofs (BGH) diese geübte und übliche Praxis infrage. Weitere Informationen zum Urteil finden Sie in den Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Preisanpassung

Preisanpassung

Wir arbeiten stetig daran, unsere Produkte und Leistungen auf Ihre individuellen Bedürfnisse anzupassen. Um das zu ermöglichen, führen wir zum 01.04.2023 drei Kontomodelle ein. Hier können Sie sich dazu genauer informieren.

Ihr zukünftiges Kontomodell haben wir Ihnen bereits mitgeteilt. Nachdem Sie uns Ihre Zustimmung erteilt haben, werden die Änderungen für Sie zum 01.07.2023 wirksam.

 

Zustimmung

Was muss ich jetzt tun?

Bitte erteilen Sie uns Ihre Zustimmung zu unseren neuen Entgelten und Preisen. Unser neues Preis- und Leistungsverzeichnis haben wir Ihnen bereits über Ihr Elektronisches Postfach oder per Post zur Verfügung gestellt und Ihnen mitgeteilt, welche Auswirkungen dieses auf Ihre Konten hat.

Wir danken Ihnen im Voraus für Ihre Zustimmung und freuen uns auf eine weiterhin vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Jetzt schnell und einfach online zustimmen, auch ohne Online-Banking Zugang.

Alternative Möglichkeiten zur Zustimmung

Persönlich in einer unserer Filialen innerhalb der Öffnungszeiten.

FAQ

FAQ: Ihre Fragen – unsere Antworten.

Hier finden Sie unsere Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das BGH-Urteil.

Worum geht es im BGH-Urteil konkret?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27.04.2021 in dem Verfahren XI ZR 26/20 (vzbv./. Postbank) entschieden, dass der AGB-Änderungsmechanismus in Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken unwirksam ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Entscheidung auch auf die AGB-Sparkassen (Nr. 2 Abs. 1 bis 3 und Nr. 17 Abs. 6) sowie ggf. inhaltsgleiche Klauseln in anderen AGB („Sonderbedingungen“) übertragbar ist.

Der Änderungsmechanismus besagte, dass die Sparkasse auch ohne aktive Zustimmung des Kunden Änderungen an Produkt­bedingungen oder auch Preis­erhöhungen einführen konnte. In der Vergangenheit haben wir Sie als unseren Kunden über anstehende Änderungen informiert und Ihnen 2 Monate Zeit gegeben, den geänderten Produktbedingungen oder auch Preiserhöhungen zu widersprechen. Wenn kein Widerspruch erfolgte – Sie als Kunde also schwiegen – fanden die geänderten Produktbedingungen oder auch Preisänderungen nach Ablauf dieser 2 Monate Anwendung. Diese sogenannte Zustimmungsfiktion wurde in der bislang genutzten Form nun vom BGH für unwirksam erklärt. Banken und Sparkassen brauchen daher jetzt von ihren Kunden eine aktive Zustimmung für die bislang über den AGB-Änderungsmechanismus eingeführten Änderungen. Dies wird in der Regel alle Geschäftsbeziehungen betreffen, die mindestens eine Veränderung über die Zustimmungsfiktion herbeigeführt haben.

Das Urteil erging formal gegen die Post­bank und ist explizit nur bezogen auf den Änderungsmechanismus in den Allgemeinem Geschäfts­bedingungen (AGB) der Postbank. Das bedeutet, dass die Bindungswirkung des Urteils­tenors nur für die Postbank gilt. Da sich allerdings die Klauseln zum AGB-Änderungs­mechanismus in allen AGB von Kredit­instituten (und damit auch in den AGB-Sparkassen) stark ähneln, kann dieses Urteil nicht ohne Rechtsrisiko ignoriert werden.

Das Urteil können Sie sich hier ansehen.

Wird die Kreissparkasse Syke Gebühren erstatten?

Die Kreissparkasse Syke hat die Kontoführungsgebühren das letzte Mal im Jahr 1994 angepasst. Deshalb findet das BGH-Urteil hierauf bezogen keine Anwendung. 

Bis wann sollte ich zugestimmt haben?

Die Kreissparkasse Syke gibt Ihnen den Zeitpunkt bekannt, ab dem die mit Ihrer Zustimmung vereinbarten Entgelte und Bedingungen wirksam werden. Bitte stimmen Sie vor diesem Wirksamkeitsdatum ab.

Was passiert, wenn ich nicht zustimme?

Sollten Sie die Zustimmung versäumt haben, melden wir uns nochmal bei Ihnen.

Falls Sie nicht zustimmen möchten, müssen wir prüfen, ob wir die Geschäfts­beziehung mit Ihnen dauer­haft fortführen können oder beenden müssten.

Ich habe eine E-Mail erhalten. Ist das eine echte E-Mail der Kreissparkasse Syke oder eine Phishing-E-Mail?

Leider sind vermehrt Phishing-E-Mails mit Bezug auf das Thema AGB-Zustimmung im Umlauf, die Sie von den echten E-Mails der Kreissparkasse Syke kaum unterscheiden können. Bitte achten Sie daher auf Links in diesen E-Mails. Die Kreissparkasse Syke wird Sie im Rahmen der AGB-Zustimmung per E-Mail nicht dazu auffordern, einen Link anzu­klicken und Ihre Daten einzugeben.

Falls Sie sich trotzdem nicht sicher sind, steht Ihnen die Kreissparkasse Syke telefonisch zur Verfügung und kann Ihnen mitteilen, ob sie Ihnen eine E-Mail zu dem Thema gesendet hat oder nicht. Zudem können Sie immer direkt die Internet-Filiale aufrufen, sich in Ihrem sicheren Online-Banking einloggen und Ihr Elektronisches Postfach aufrufen und nach­sehen, ob Ihre Zustimmung notwendig ist.

Wenn Sie sicher sind, dass Sie eine Phishing-E-Mail erhalten haben, löschen Sie bitte diese E-Mail. Bitte achten Sie darauf, dass Sie keine Links in der E-Mail öffnen.

Melden Sie verdächtige E-Mails der Kreissparkasse Syke. Leiten Sie sie an warnung@sparkasse.de weiter. Die Kreissparkasse Syke prüft die Sache und verhindert die weitere Verbreitung. Weitere Informationen zum Thema Phishing finden Sie hier.

 Cookie Branding
i